Gute Neuigkeiten vom Datenschutzbeauftragten


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Gute Neuigkeiten vom Datenschutzbeauftragten

Manchmal hat der Gesetzgeber ein Einsehen mit den kleineren Firmen oder auch Vereinen. Das gilt in diesem Fall, wenn in Ihrem Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter ständig mit personenbezogenen Daten beschäftigt sind. Bislang mussten Sie nach dem Bundesdatenschutzgesetz einen Datenschutzbeauftragten beschäftigen, der die Rechtmäßigkeit aller dieser Arbeitsvorgänge zu prüfen hatte. Viele Unternehmen kauften sich diese Dienstleistung von extern hinzu, denn ein solcher Mitarbeiter als Angestellter ist teuer.

Doch seit dem 26.11.2019 ist die Grenze auf 20 Mitarbeiter erhöht worden. Die bisherige Zahl von 10 Mitarbeitern war für manche Betriebe schnell erreicht, denn der zuständige § 38 Bundesdatenschutzgesetz zählt nur die Köpfe, selbst wenn es sich um geringfügig Beschäftigte, Azubis oder freie Mitarbeiter handelt. Die ständige Beschäftigung mit automatisierten personenbezogenen Daten liegt auch schon dann vor, wenn jemand beispielsweise nur einen Online-Shop verwaltet oder im Versand mit den Kundendaten zu tun hat.

Die neue heraufgesetzte Obergrenze kann also wirklich eine finanzielle Entlastung bedeuten. Allerdings muss man als betroffener Unternehmer oder auch Vereinsvorsitzender die Entlastung erst gründlich vorbereiten. Falls Sie die Tätigkeit Ihres Datenschutzbeauftragten jetzt nicht mehr benötigen, sollten Sie ihn bei der Datenschutzaufsichtsbehörde online abmelden und seine Kontaktdaten aus Ihrer Datenschutzerklärung entfernen. Das entbindet Sie natürlich nicht von der Pflicht Ihr Unternehmen nach den Richtlinien der DSGVO zu führen. Dazu gehört unter anderem ebenso die Datenschutzerklärung auf der Website und der Abschluss von Verträgen zur Auftragsdatenverarbeitung.

Im Zweifelsfall beraten wir Sie gern.