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Die Verpflichtung zur Widerrufsbelehrung


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Die Verpflichtung zur Widerrufsbelehrung

Ein Verkäufer, der über eine Webseite oder einen Onlineshop Waren oder Leistungen verkauft, ist rechtlich verpflichtet, den Käufer über sein 14-tägiges Widerrufsrecht des Kaufs zu informieren. Diese Information muss per Mail oder ausgedruckt zugestellt werden. Ein Link zum Download dieser Belehrung ist nicht ausreichend.

Zum Hintergrund

Jeder Verkäufer von Waren speziell im Online-Bereich kennt die gesetzliche Vorschrift in Bezug auf das Widerrufsrecht. Ob bei den sogenannten “Tür-Geschäften”, bei Telefonverkäufen oder Bestellungen in einem Online-Shop, die Rechte des Käufers sind eindeutig: Er hat ein Recht darauf, nach einer Bedenkzeit seinen Auftrag bzw. seinen Kauf rückgängig zu machen. Diese Bedenkzeit liegt im Moment bei Online-Käufen bei 14 Tagen. Widerruft der Käufer, kann er z.B. die bereits empfangene Ware zurücksenden und muss alle “gewährten Leistungen” zurückerhalten, sofern die Ware einwandfrei ist.

Damit der Käufer dieses Recht auch sicher wahrnehmen kann, muss er darüber informiert werden. Die Bedingungen dafür sind bereits 2012 vom Europäischen Gerichtshof gerichtlich festgelegt und seither in vielen Urteilen bestätigt worden (EuGH, Urteil vom 05.07.2012, Az.: C – 49/11). Diese Information über sein Widerrufsrecht muss schriftlich erfolgen und zwar derart, dass der Käufer sich diese Information dauerhaft speichern oder ausdrucken kann. Die Widerrufsfrist beginnt erst mit dem Moment, in dem er diese “Widerrufsbelehrung” erhalten hat. Ansonsten verlängert sich diese Frist um längstens ein Jahr plus 14 Tage. Ein Verkäufer, der es versäumt, die Widerrufsbelehrung zu übermitteln, handelt also nicht zur rechtswidrig, sondern geht ein erhebliches Risiko ein, das Geld und weitere erbrachte Leistungen zurückerstatten zu müssen.

Ein Link beispielsweise zu einem PDF als Download oder einer Webseite mit dem Text reicht nicht aus, denn der Anspruch des Käufers auf die Information ist damit nicht gesichert. Der Betreiber der Webseite oder Anbieter des PDF könnten dieses Text-Angebot jederzeit ändern oder zurückziehen, ohne dass der Käufer dies verhindern kann. Es bedarf also der Schriftform mindestens als Mail oder auf dem Postweg.

Der Inhalt der Widerrufsbelehrung muss im Übrigen nicht den genauen Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift wiedergeben. Es reicht, wenn alle juristischen Bedingungen inhaltlich deutlich und verständlich zum Ausdruck gebracht werden.